Amtliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11A-2
Teiländerung „Wohn- und Geschäftshaus im Bereich Bahnhofstraße/Marktplatz“
Der Bauausschuss der Gemeinde Planegg hat am 17.11.2025 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11A-2 Teiländerung „Wohn- und Geschäftshaus im Bereich Bahnhofstraße/Marktplatz“ als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 11A-2 Teiländerung „Wohn- und Geschäftshaus im Bereich Bahnhofstraße/Marktplatz“ in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist begrenzt nördlich durch die Bahnhofstraße, südlich z.T. sowie östlich durch den Marktplatz. Im Westen und teilweise im Süden schließen Privatgrundstücke an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Planegg, Pasinger Straße 8, 82152 Planegg, Zimmer 112, während der allgemeinen Geschäftsstunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft erhalten.
Auch die DIN-Normen, auf welche die Festsetzungen (Teil A) Bezug nehmen, werden bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Planegg unter Aktuelle Bekanntmachungen - Bebauungspläne - Bauleitplanung/Ortsentwicklung - Bauen & Planen - Rathaus & Bürgerservice - Gemeinde Planegg (siehe Anhang) und dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.
Normen, die in Bauleitplanungsverfahren zur Anwendung kommen, werden zudem über das Onlineportal https://www.bauen-online.info/de/normen/modul-bauleitplanung zur Einsichtnahme durch natürliche Personen für private Zwecke kostenfrei zugänglich gemacht.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB wurde abgesehen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweis zur Barrierefreiheit:
Bei Bedarf wird während der Öffnungszeiten Hilfe beim Einlass ins Rathaus geleistet.
Datenschutz:
Siehe Anhang
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(11,18 MB)
VBP 11A-2 Satzung.pdf
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(2,80 MB)
Begründung.pdf
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(2,92 MB)
VEP 31.10.25.pdf
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(769,32 KB)
Abwägungsdokument Sitzung 17.11.2025.pdf
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(795,10 KB)
Beschlussauszug 17.11.2025.pdf
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(2,02 MB)
Artenschutzrechtl_Relevanzprüfung.pdf
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(1,27 MB)
Anl_02_Bericht_Entwässerungskonzept_20250507.pdf
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(1,45 MB)
Datenschutz Formblatt.pdf


