BPl 49-1Gemeinde Planegg
BPl 49-1

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

zum ergänzenden Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 49-1

 

Der Ausschuss für Umwelt, Bauleitplanung und Verkehr der Gemeinde Planegg hat am 15.12.2011 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49 für den Bereich „Georgenstraße / Germeringer Straße / Mathildenstraße und Flurstück 394 – Zirkuswiese (Stellplatzfestsetzungen) als Satzung beschlossen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 49-1 wurde um den Verfahrensvermerk Nr. 9 ergänzt. Der ergänzte Bebauungsplan Nr. 49-1 tritt gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 22.08.2012 in Kraft.

 

Der Bebauungsplan kann einschließlich Begründung, Umweltbericht, zusammenfassender Erklärung, zitierte DIN-Normen und Richtlinien, über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden, eingesehen werden. Dieser liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden:

 

Im Rathaus Planegg, Pasinger Straße 8 in 82152 Planegg, Zimmer 111, 113, 114.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

 

Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB lautet:

„Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass der die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.“

 

Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 BauGB lautet:

„Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.“

 

Gemäß § 215 Abs. 1 des BauGB werden unbeachtlich:

-  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der Vorschriften der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes

-  und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis Barrierefreiheit: Das Rathaus der Gemeinde Planegg verfügt über einen barrierefreien Zugang am Haupteingang. Das Bauamt befindet sich im ersten Stock. Sie erreichen das Bauamt mit einer Treppe oder einem Aufzug. Im Erdgeschoss befindet sich die rollstuhlgerechte Besucher-Toilette.

 

DIN-Normen: Da der Bebauungsplan Nr. 49-1 Verweise auf verschiedene DIN-Normen enthält, weisen wir hiermit darauf hin, dass diese DIN-Normen im Bauamt der Gemeinde Planegg (Zimmer 111, 113, 120 im 1. Stock) einsehbar sind.

 

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage Art. 6 Abs. 1e DGSVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.