Akteneinsicht
Als Eigentümer eines Gebäudes / Anwesens haben Sie mit dem Kauf oder Erbe die Zweitschrift der genehmigten Bauakten zur Verfügung gestellt bekommen oder haben selbst gebaut und diese von der Genehmigungsbehörde nach der Genehmigung erhalten. Diese Zweitschrift sollten Sie bewahren, ähnlich eines Kfz-Briefes und diese bei einem Verkauf an den neuen Eigentümer weitergeben. Die Praxis sieht meist anders aus und die Zweitschrift ist nicht mehr auffindbar, wird aber von Ihnen benötigt. Wie können Sie einen Ersatz erhalten?
Eine Akteneinsicht kann nur gestattet werden, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die entsprechenden Unterlagen in der Gemeindeverwaltung vorliegen. Dieses könnte zum Beispiel bei einem neuen Eigentümer oder Bevollmächtigter eines bebauten Grundstückes angenommen werden, der Einsicht in die Baugenehmigungsakte wünscht.
Sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einsicht vorliegen, wird die Akte digital bereitgestellt. Für die Bereitstellung der Unterlagen wird je Akte eine Gebühr von 25 € erhoben.
Die Beantragung erfolgt per E-Mail an baugesuche@planegg.de, mit folgenden Angaben:
- Adresse
- Was wird benötigt: komplette Akte, bestimmte Unterlagen (z.B. Grundrisse, Wohnflächenberechnung etc.)
- Nachweis Eigentümerverhältnisse bzw. Vollmacht


