Keine Corona-Isolationspflicht mehr in Bayern

Die generelle fünftägige Isolationspflicht nach positivem Corona-Test wurde in Bayern am 16. November 2022 aufgehoben. Für positiv Getestete gilt Maskenpflicht. Ein positiver Coronatest ist nicht mehr zwangsläufig Grund für eine Krankschreibung. Diese ist erst nötig, wenn Symptome vorhanden sind.

Die generelle fünftägige Isolationspflicht nach positivem Corona-Test wurde in Bayern am 16. November 2022 aufgehoben.

  • Für positiv Getestete ab sechs Jahren gilt Maskenpflicht. Es muss mindestens eine medizinische Maske sein, FFP2-Masken werden empfohlen.
  • Die Maskenpflicht gilt nicht
    o in der eigenen Wohnung sowie in Räumen, in denen sich außer dem Corona-Positiven niemand aufhält.
    o Auch im Freien gilt die Maskenpflicht nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
  • Wer krank ist, soll zu Hause bleiben.
  • Eine positiver Coronatest ist nicht mehr zwangsläufig Grund für eine Krankschreibung. Diese ist erst nötig, wenn Symptome vorhanden sind.
  • Wer 48 Stunden symptomfrei ist, darf die Maske weglassen, sofern der positive Test mindestens fünf Tage zurückliegt.
  • Zehn Tage nach Test endet die Maskenpflicht automatisch.
  • Vulnerable Gruppen sollen geschützt werden: Für Corona-Positive gilt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
  • Isolationspflicht für Kontaktpersonen gibt es seit April nicht mehr.

    Die Rechtsgrundlage finden Sie hier in der Allgemeinverfügung. Sie gilt bis zum 31. Januar 2023.

 

Die IHK für München und Oberbayern informiert:
Positiv auf das Coronavirus getestete Arbeitnehmer können somit unter Beachtung der Maskenpflicht Arbeitsleistung auch im Betrieb erbringen, soweit es sich nicht um eine medizinische oder pflegerische Einrichtung handelt. Was bedeutet dies im Einzelnen?

  • Was gilt für erkrankte Arbeitnehmer?
    Wenn die Infektion zu Symptomen führt, so dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, gilt nichts anderes als bei jeder anderen Erkrankung: Arbeitsunfähig Erkrankte müssen nicht arbeiten. Es gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Demnach müssen die Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen und bei einer Dauer von mehr als drei Kalendertagen ein ärztliches Attest vorlegen. Für den Zeitraum der Erkrankung wird das Entgelt weitergezahlt.
  • Besteht eine Mitteilungspflicht?
    Da eine Corona-Infektion Arbeitnehmer nach der neuen Regelung nicht mehr an der Ausübung ihrer Arbeit hindert, ist auch keine Grundlage mehr für eine Pflicht zur Mitteilung an den Arbeitgeber ersichtlich. Selbstverständlich ist es im Sinne eines verantwortlichen und rücksichtsvollen Miteinanders im Betrieb sinnvoll, den Arbeitgeber und Kontaktpersonen, wie Kollegen, zu informieren. Eine Verpflichtung besteht aber nicht, die Mitteilung ist freiwillig.
  • Besteht Homeoffice-Pflicht?
    Für symptomfreie positiv Getestete empfiehlt die AV Corona-Schutzmaßnehmen die freiwillige Selbstisolation und erwähnt in diesem Zusammenhang das Homeoffice.
    Wenn die Arbeitsleistung auch im Homeoffice möglich ist, können Corona-positive Arbeitnehmer unproblematisch in Absprache mit ihrem Arbeitgeber dort tätig werden und somit trotz Arbeitsleistung der Verhaltensempfehlung der Selbstisolation folgen. Wo die Möglichkeit für Homeoffice gegeben ist, können Arbeitgeber dies auch anordnen, wenn sie Kenntnis von einer Infektion des Arbeitnehmers haben.
  • Müssen Arbeitnehmer trotz Infektion arbeiten?
    Ein positiver Corona-Test steht nach der Neuregelung der AV Corona-Schutzmaßnahmen einer Arbeitsleistung im Betrieb nicht mehr entgegen. Auch wer Corona-positiv ist, ist daher zur Arbeitsleistung verpflichtet, soweit keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Allerdings ist denkbar, dass der Arbeitgeber auf das Erbringen der Arbeitsleitung im Betrieb verzichtet, er den Arbeitnehmer also freistellt. Ohne Absprache mit dem Arbeitgeber darf der Arbeitnehmer aber nicht einfach aufgrund eines positiven Tests der Arbeit fernbleiben.
  • Kann der Arbeitgeber einen Infizierten nach Hause schicken?
    Wenn der Arbeitgeber aufgrund einer freiwilligen Mitteilung von der Infektion seines Arbeitnehmers erfährt, muss er prüfen, ob der Infizierte tatsächlich im Betrieb tätig werden sollte. Denn der Arbeitgeber ist im Rahmen des Arbeitsschutzes verpflichtet, für den Schutz von anderen Mitarbeitern vor Infektionen zu sorgen. Insbesondere gilt auch weiterhin die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die Arbeitgeber zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet, etwa zur Sicherstellung von Abständen, u.U. Maskengebot, Reduzieren von Kontakten und ähnliches. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Schutzpflichten kann sich das Problem ergeben, dass eine nach der AV Corona-Schutzmaßnahmen eigentlich zulässige Tätigkeit im Betrieb als zu hohe Gefährdung für andere Arbeitnehmer einzustufen ist. Je nach konkreter Tätigkeit, etwa bei Kundenkontakt, kann auch das Infektionsrisiko für Dritte oder auch für den Arbeitgeber selbst als zu hoch erscheinen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber den Infizierten zum Schutz der anderen Mitarbeiter oder von Dritten anweisen, nicht in den Betrieb zu kommen, ihn also von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen.
  • Wer zahlt, wenn ein Infizierter freigestellt wird?
    Wenn der Arbeitgeber zum Schutz von Kollegen oder Kunden auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch einen infizierten Arbeitnehmer verzichtet, bleibt er dennoch verpflichtet, die Vergütung weiter zu zahlen, falls der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Eine Freistellung zum Schutze anderer Arbeitnehmer oder Dritter erfolgt also auf Kosten des Arbeitgebers. Die Voraussetzungen für eine staatliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sind nach dem Wegfall der Isolationspflicht nicht mehr erfüllt.
  • Was passiert, wenn Kollegen sich weigern, mit Infizierten zusammen zu arbeiten?
    Aufgrund der Verpflichtung zum Arbeitsschutz sollten Arbeitgeber, soweit sie von einer Infektion erfahren, ohnehin von sich aus überlegen, ob eine Zusammenarbeit mit dem Betroffenen für Kollegen weiterhin zumutbar ist, oder ob weitere Schutzmaßnahmen, bis hin zur Freistellung von der Arbeitsleistung nötig sind. Unter Umständen könnte Kollegen ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn die Arbeitsleistung einen engen Kontakt mit einem Infizierten erfordert.

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