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Gemeinde Planegg | Online: https://www.planegg.de/
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Hier finden Sie aktuelle Informationen zum Coronavirus, zu den Maßnahmen der Behörden sowie zu den Aktivitäten der Gemeinde Planegg.
Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben, melden Sie sich bitte telefonisch bei Ihrem Hausarzt.
Die Gemeinde Planegg bietet zusammen mit der Gemeinde Neuried eine Teststation für Negativ-Testungen an. Im Erdgeschoss des Gebäudes „Am Haderner Winkel 6" in Neuried können sich alle Bürger dieser Gemeinden auf den Corona Virus (SARS-CoV-2) testen lassen. Der Test erfolgt mithilfe eines Rachenabstriches.
Teilnahmevoraussetzung:
Regeln/Ablauf:
Für Testungen am Mittwoch und am Freitag bitte anmelden unter:
Tel: 0160/966 79 795
oder
E-Mail: teststation@planegg.de
Für Testungen am Dienstag und Donnerstag bitte anmelden unter:
Tel.: 089 / 759 01 – 988
oder
E-Mail: test-corona@neuried.de
Alternativ: Testzentrum in Haar
Landkreis-Bürger haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich in München-Haar, Wasserburger Straße 43-47, kostenfrei testen zu lassen. Im landkreiseigenen Testzentrum in Haar wird an 7 Tagen/Woche getestet.
Öffnungszeiten: Montag-Sonntag, 8:00-18:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass im Testzentrum Haar keine Voranmeldung möglich ist und es zu längeren Wartezeiten kommen kann. Mehr Infos hier.
Bürgermeister Hermann Nafziger, Thomas Angerer von der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Michaela Noß von der Vonovia und Bürgermeister Harald Zipfel beim Pressetermin in der Teststation.
In diesen Kabinen wird getestet.
08.01.2021
Seit dem 11.01.2021 gilt die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 5) geändert worden ist.
Sie finden den vollständigen Text der 11. BayIfSMV unter folgendem Link:
>> https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_11/true
Die folgende Grafik fasst die neuen Maßnahmen gut zusammen:
06. Januar 2021
Bayern verlängert Lockdown / Kontaktbeschränkungen werden vertieft
Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen:
1. Die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen werden über den 10. Januar 2021 hinaus bis zunächst zum 31. Januar 2021 verlängert.
Darüber hinaus gelten folgende weitere Maßnahmen:
2. Impfungen möglichst breiter Bevölkerungsgruppen gegen das Corona-Virus sind das Mittel, um auf absehbare Zeit eine Rückkehr zur Normalität zu ermöglichen. Der Ministerrat begrüßt es daher, dass es mit gemeinschaftlichen Anstrengungen auf Landes- und Bundesebene gelungen ist, unmittelbar nach Weihnachten 2020 mit der Impfkampagne zu starten: Der Bund hat im Rahmen einer gesamteuropäischen Lösung die Beschaffung von Impfstoffen organisiert, während die Länder insbesondere durch die flächendeckende Errichtung von Impfzentren für die notwendige Impfinfrastruktur gesorgt haben.
Dieses große Projekt muss mit aller Kraft weiter vorangetrieben werden: Für alle Impfwilligen muss – entsprechend der Priorisierung in der Coronavirus-Impfverordnung – Impfstoff in ausreichender Menge zugänglich gemacht werden: Weitere Impfstoffe müssen geprüft und zugelassen werden. Ausreichend Dosen müssen beschafft werden. Die Produktion von Impfstoff in Deutschland muss erhöht werden. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Ministerrat die in Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar 2021 vereinbarten weiteren Anstrengungen des Bundes mit Blick auf die Beschaffung der Impfstoffe. Gleichzeitig werden die Bayerischen Impfzentren zeitnahe Termine für diejenigen gewährleisten, die mit der Impfung an der Reihe sind und sich impfen lassen wollen.
3. Der Ministerrat bekräftigt, dass die Bildung unserer Kinder und Jugendlichen von größter Bedeutung ist. Der Schulbetrieb gewährleistet nicht nur die späteren Chancen im Leben und damit das Fortkommen der gesamten Gesellschaft, sondern ist auch von
entscheidender Bedeutung für die soziale Teilhabe unserer Kinder und Jugendlichen. Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen müssen die Schulen aber weiter geschlossen bleiben. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten. Sobald es das Infektionsgeschehen nach dem 31. Januar 2021 zulässt, wird eine Rückkehr zum Präsenzunterricht – nach Jahrgangsstufen gestaffelt – angestrebt.
4. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
5. Die Verlängerung der einschränkenden Maßnahmen führt zwangsläufig dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche, insbesondere der Einzelhandel, weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Der Ministerrat begrüßt daher die vom Bund auf den Weg gebrachte Überbrückungshilfe III, die bis Mitte 2021 einen monatlichen Zuschuss zu den Fixkosten von bis zu 500.000 Euro für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen vorsieht. Es bleibt weiterhin von großer Wichtigkeit, dass Zahlungen zeitnah erfolgen. Der Ministerrat appelliert an den Bund, Abschlagszahlungen und zeitnahe reguläre Auszahlungen gemeinsam mit den Ländern zu ermöglichen. Weiter soll es dem Einzelhandel unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken möglich sein, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen – d.h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten.
6. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland bekräftigt der Ministerrat die bereits mit Ministerratsbeschluss vom 22. Dezember 2020 etablierte Zwei-Test-Strategie: Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich. Die Berichte über neue Mutationen des Corona-Virus nimmt der Ministerrat mit großer Sorge zur Kenntnis. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die in Großbritannien und der Republik Südafrika aufgetretenen Varianten. Ein Eintrag dieser Mutationen ins Bundesgebiet muss vermieden werden. Der Ministerrat appelliert an den Bund, weiter gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für diese besonderen Risikogebiete zu erlassen. Im Übrigen weist der Ministerrat noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.
7. Ein zentraler Baustein zur dringend notwendigen Eindämmung des Infektionsgeschehens ist die Reduzierung der Kontakthäufigkeiten auch im beruflichen Umfeld und auf den Wegen zur und von der Arbeit. An die Arbeitgeber wird daher erneut dringend appelliert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen. Anträgen von Beschäftigten des Freistaats Bayern auf Homeoffice soll grundsätzlich entsprochen werden.
gez.
Dr. Anton Preis
Pressesprecher der Staatskanzlei und
stellvertretender Pressesprecher der Staatsregierung++++
14. Dezember 2020
Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
1. Die Infektionslage in Bayern aufgrund der Coronapandemie ist ernst und verschärft sich täglich. Die Zahl der Neuinfektionen beginnt wieder exponentiell zu wachsen. Die Belegungen und Zugänge in den Krankenhäusern sind besorgniserregend. Binnen eines Monats haben sich die Covid-Patienten in den bayerischen Krankenhäusern von rund 2.500 auf knapp 4.200 drastisch erhöht. Die Zahl der täglichen Todesfälle ist erschreckend. Bayern hat deshalb bereits am 6. Dezember 2020 zusätzlich weitreichende Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren in Hotspots beschlossen. Trotzdem sehen wir jetzt auch in Bayern: Die geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern zu kontrollieren. Es ist Zeit zu handeln, und zwar noch deutlich vor Weihnachten. Einzelne Landkreise in Bayern haben bereits drastische Schritte in Richtung eines „harten Lockdown“ ergriffen. Um bundesweit möglichst einheitlich vorzugehen und organisatorisch gut vorbereitet in den Lockdown zu gehen, werden die landesweiten Maßnahmen auch in Bayern zum 16. Dezember 2020 (Mittwoch) umgesetzt.
2. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmten in ihrer Konferenzschaltung vom 13. Dezember 2020 darin überein, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontakte der Bürgerinnen und Bürger möglichst einzuschränken. Sie folgen damit Stimmen aus Wissenschaft und Medizin, die für eine verstärkte Kontaktminimierung werben. Dieser Einschätzung schließt sich die Staatsregierung an und setzt umgehend die nötigen Maßnahmen in Kraft.
3. Vom 16. Dezember 2020 (Mittwoch) bis zum 10. Januar 2021 gelten daher folgende ergänzende Maßnahmen:
Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots.
Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider.
Das Ziel einer erfolgreichen Pandemieeindämmung ist es zunächst, eine Inzidenz von 50 zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachkontrolle von Infektionswegen möglich und erst dann kann an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden. Das Infektionsgeschehen bewegt sich aktuell jedoch eher seitlich und weist keine klare Trendlinie nach unten auf. Die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist.
Die daraus zu ziehende Folgerung ist eindeutig: Die aktuell bereits geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern nachhaltig zu begrenzen. Deshalb beschließt die Staatsregierung für Bayern mit Wirkung ab 9. Dezember 2020weitere Maßnahmen.
Die Staatsregierung ruft die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten Mithilfe auf und bittet darum, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen.
Landesweite Ausgangsbeschränkung
Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:
Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots
In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:
Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:
• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
• medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
• die Begleitung Sterbender,
• Handlungen zur Versorgung von Tieren,
• ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
• An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).
Sonderregelung Weihnachten
Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)
Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.
3. Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.
Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.
Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).
4. Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.
5. Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.
6. Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.
7. In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 9. Dezember die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 5. Januar verlängert. Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt. Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.
8. Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:
• Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
• Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
• Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
• Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.
Die Staatsregierung bekräftigt hierzu ihren Beschluss vom 1. Dezember, wonach in den Wintermonaten jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines vollstationären Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhält. Dafür stellt der Freistaat rund 2 Mio. Masken aus dem Pandemiezentrallager zur Verfügung.
Patienten bzw. Bewohner der genannten Einrichtungen sollen in andere geeignete Einrichtungen verlegt werden, um das Infektionsgeschehens bestmöglich einzudämmen.
9. Der Ministerrat betont nochmals ausdrücklich die Pflicht der Gesundheitsämter jedes Landkreises oder kreisfreien Stadt, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichnet, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, umgehend bayernweit einheitlich das digitale Programm „SORMAS“ zum Pandemiemanagement und zur Kontaktnachverfolgung zu verwenden.
Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z. B. Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser) und Schulen durchzuführen und anzubieten.
Die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörden, bei einer Inzidenz von mehr als 300 ihrerseits über nochmals weitergehende Maßnahmen zu befinden, bleibt unberührt. Gerade wenn es zu örtlich nicht kontrollierten Infektionsausbrüchen kommt, stehen die Behörden vor Ort in besonderer Verantwortung, alles zum Schutz ihrer Bevölkerung nötige zu veranlassen.
10.
Bei jedem staatlichen Dienstposten, der mindestens zu 50 % für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice grundsätzlich in vollem Umfang der individuellen Arbeitszeit genehmigt werden, wenn der Beschäftigte Homeoffice wünscht und über die notwendige technische Infrastruktur verfügt.
Es wird eine neue 10. BayIfSMV erlassen, die ab dem 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 gilt.
Quelle: https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-6-dezember-2020/?seite=1617
Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 30. November 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
(2) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
(1) 1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht unbefugt einsehen können und die Daten vor unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 3Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen. 4Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
(2) 1Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 erheben. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die nach Abs. 1 dokumentierten Daten sind den zuständigen Gesundheitsbehörden auf deren Verlangen hin zu übermitteln, soweit dies zur Kontaktpersonenermittlung erforderlich ist. 2Eine anderweitige Verwendung der Daten ist unzulässig. 3Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. 2Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
1Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Bei Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass
3Jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen ist in der Regel Maskenpflicht anzuordnen. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.
(2) Versammlungen in geschlossenen Räumen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 3Touristische Busreisen sind untersagt.
(1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von
gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. 2Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.
(1) 1Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt. 2Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
(2) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
(3) Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
(4) Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten sind untersagt.
(5) 1Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt. 2Für Training und Wettkämpfe in Badeanstalten gilt § 10 Abs. 2.
(6) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:
2Für Einkaufszentren gilt:
(2) 1Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4. 2Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt (zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios). 3Abweichend von Satz 2 sind Dienstleistungen des Friseurhandwerks unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.
(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
(4) 1Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, insbesondere kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte, sind zulässig. 2Für den Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten ist. 3Für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 4Unterhaltende Tätigkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, Festzelte und künstlerische Darbietungen sind im Rahmen solcher Märkte nicht gestattet. 5§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt.
(2) Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
(3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(1) 1Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 2Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
(2) Für Übernachtungsangebote nach Abs. 1 Satz 1 gilt:
(3) Für gastronomische Angebote gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.
Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. 3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen. 4§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen sowie die Mittagsbetreuung an Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird. 2Zu diesem Zweck haben die Schulen und die Träger der Mittagsbetreuung ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) 1Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. 2Unbeschadet des § 2 sind von dieser Pflicht ausgenommen
3Wird der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen. 4Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht nachkommen. 5Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Maskenpflicht am Platz zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(3) Die Abs. 1 bis 2 gelten auch für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
(1) 1Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmen-Hygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
(2) 1Für Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder gilt Abs. 1 entsprechend. 2Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist eine Dokumentation der betreuten Kinder und der Betreuungspersonen vorzulegen.
(1) Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 sind in Präsenzform untersagt.
(2) 1Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 3§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) 1Unterricht an Musikschulen darf nur erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist. 2Dies gilt entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.
(4) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen gilt Maskenpflicht.
(5) § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
1An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt. 2Praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig, wenn sichergestellt ist, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 3In Veranstaltungen nach Satz 2 besteht Maskenpflicht. 4Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
1Bibliotheken und Archive sind geschlossen. 2Abweichend von Satz 1 ist die Öffnung von wissenschaftlichen Bibliotheken zulässig, soweit sichergestellt ist, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Geschlossen sind:
(1) Es besteht Maskenpflicht
(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
(3) Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
(4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(5) Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten personell nicht mehr gewährleistet werden kann, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
1Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100?000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so gilt ab dem auf die erstmalige Überschreitung folgenden Tag Folgendes:
2Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat die Überschreitung des Inzidenzwerts nach Satz 1 ortsüblich bekanntzumachen. 3Sie kann das Außerkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 anordnen, wenn der in Satz 1 bestimmte Inzidenzwert seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist. 4Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen durchführen.
1Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 300 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100?000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten, so muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung unbeschadet des § 28 unverzüglich weitergehende Anordnungen treffen. 2Dazu sollen insbesondere folgende gehören:
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100?000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nicht überschritten und hat die Entwicklung des Inzidenzwertes eine sinkende Tendenz, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung zulassen.
1Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.
München, den 30. November 2020
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Melanie Huml, Staatsministerin
26. November 2020
1. Corona-Pandemie / Verlängern der aktuell geltenden Maßnahmen bis 20. Dezember / Vertiefen durch zusätzliche Maßnahmen und Einschränkungen / Hotspot-Strategie bei 7-Tage-Inzidenzen über 200, über 300 und unter 50 / Helfen durch umfangreiche Wirtschaftshilfen
2. Bayern gibt grünes Licht für Lockdown-Wirtschaftshilfe / Antragstellung ab jetzt möglich / Bayerische Oktoberhilfe für Regionen mit früherem Lockdown präzisiert
3. Staatshaushalt 2021 ist starkes finanzielles Fundament für wirtschaftliche, technologische und soziale Impulse / Schwerpunkte bei Investitionen, Bildung, Technologie und Forschung
Den vollständigen Bericht aus der Kabinettssitzung finden Sie hier:
vom 30. Oktober 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 3Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. 4In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.
Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
(2) Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Personen untersagt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.
(1) 1Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund von Schutz- und Hygienekonzepten nach dieser Verordnung zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht unbefugt einsehen können und die Daten vor unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. 3Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu löschen. 4Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie wahrheitsgemäß sein.
(2) 1Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene Daten nach Abs. 1 Satz 1 erheben. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die nach Abs. 1 dokumentierten Daten sind den zuständigen Gesundheitsbehörden auf deren Verlangen hin zu übermitteln, soweit dies zur Kontaktpersonenermittlung erforderlich ist. 2Eine anderweitige Verwendung der Daten ist unzulässig. 3Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.
1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. 2Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
1Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
2§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Bei Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass
3Jedenfalls ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen ist in der Regel Maskenpflicht anzuordnen. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.
(2) Versammlungen in geschlossenen Räumen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr. 3Touristische Busreisen sind untersagt.
(1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von
gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(3) Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten sowie von Tanzschulen ist nur für die in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Zwecke zulässig.
(4) Der Betrieb von Fitnessstudios ist untersagt.
(1) 1Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt. 2Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
(2) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
(3) Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
(4) Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten sind untersagt.
(5) 1Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt. 2Für Training und Wettkämpfe in Badeanstalten gilt § 10 Abs. 2.
(6) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
(1) 1Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt:
2Für Einkaufszentren gilt:
(2) 1Für Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4. 2Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt (zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios). 3Abweichend von Satz 2 sind Dienstleistungen des Friseurhandwerks unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig.
(3) 1In Arzt- und Zahnarztpraxen und in allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. 2Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.
(4) 1Wochenmärkte und andere Märkte zum Warenverkauf unter freiem Himmel, die keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen, insbesondere kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte, sind zulässig. 2Für den Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten ist. 3Für das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. 4Unterhaltende Tätigkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung, Festzelte und künstlerische Darbietungen sind im Rahmen solcher Märkte nicht gestattet. 5§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt.
(2) Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
(3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist, dass zwischen allen Gästen, die nicht zu dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Personenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(1) 1Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. 2Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
(2) Für Übernachtungsangebote nach Abs. 1 Satz 1 gilt:
(3) Für gastronomische Angebote gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.
Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für die Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich und haben dies regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. 3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen. 4§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen sowie die Mittagsbetreuung an Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass dem Infektionsschutz Rechnung getragen wird. 2Zu diesem Zweck haben die Schulen und die Träger der Mittagsbetreuung ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) 1Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. 2Unbeschadet des § 2 sind von dieser Pflicht ausgenommen
3Wird der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachgekommen, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter die Person des Schulgeländes verweisen; für Schülerinnen und Schüler gilt dies nur ab der Jahrgangsstufe 5. 4Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Maskenpflicht am Platz zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(1) 1Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmen-Hygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
(2) 1Für Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder gilt Abs. 1 entsprechend. 2Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist eine Dokumentation der betreuten Kinder und der Betreuungspersonen vorzulegen.
(1) 1Außerschulische Bildungsangebote sind vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung nur zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist; es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 2§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) 1Unterricht an Musikschulen darf nur erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist. 2Dies gilt entsprechend für Musikunterricht außerhalb von Schulen.
(3) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen gilt Maskenpflicht.
(4) § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
1Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
2Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.
In Bibliotheken und Archiven ist sicherzustellen, dass grundsätzlich zwischen den Nutzern ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Geschlossen sind:
(1) Es besteht Maskenpflicht
(2) Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
(3) Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
(4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
1Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden bleiben unberührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
Ausnahmen und Befreiungen von allgemein geltenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, die von den Kreisverwaltungsbehörden auf der Grundlage der Ersten bis Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erteilt wurden, verlieren mit Ablauf des 9. November 2020 ihre Gültigkeit.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 1. November 2020 tritt die Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vom 1. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 562, BayRS 2126-1-11-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 601) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 30. Oktober 2020
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-616/
Melanie Huml, Staatsministerin
Hier der Beschluss der Regierungskonferenz der Länder, die am 28.10.2020 unter Vorsitz von Kanzlerin Angela Merkel getagt hat - im Wortlaut zum Nachlesen.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 28.10.2020 ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen folgendes beschlossen:
1. Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft.
Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.
2. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
3. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.
4. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
a. Theater, Opern, Konzerthäuuser, und ähhnliche Einrichtungen,
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
9. Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
10. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
11. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.
12. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
13. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.
14. Steigende Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen Einrichtungen und bei vulnerablen Gruppen. Deren Schutz stellt eine besondere Herausforderung dar. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen jetzt zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Die Krankenhäuser sollen weiterhin bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern werden zeitnah praktikable Lösungen erarbeiten, die auch die Fortführung finanzieller Unterstützungen enthalten soll. Krankenhäuser, die aufgrund der Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten besonders belastet sind, können wie in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vorgesehen sanktionsfrei von den Vorgaben abweichen.
15. Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.
16. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.
Quelle:
www.bundesregierung.de
Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 - BESCHLUSS
Am Montag, 26.10.2020, hat der Landkreis die Marke von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen überschritten. Die Corona-Ampel der Bayerischen Staatsregierung steht somit auch für den Landkreis München auf dunkelrot. Damit treten ab dem morgigen Dienstag, 27. Oktober, automatisch weitere Maßnahmen in Kraft.
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick
- Maximal fünf Personen oder 2 Hausstände bei Kontakten, privaten Feiern und im öffentlichen Raum (wie bisher)
- Maskenpflicht, wo Menschen dicht und länger zusammen sind, unter anderem auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Gebäuden, Arbeitsstätten, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, auch am Platz in Schulen aller Jahrgangsstufen und Hochschulen (wie bisher)
- Sperrstunde ab 21 Uhr, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ab 21 Uhr, Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 21 Uhr (statt bisher 22 Uhr)
- Maximal 50 Personen für Veranstaltungen aller Art; mit Ausnahme von Kirchenveranstaltungen, Demonstrationen und Hochschulen
Die Regelungen im Detail sind der aktualisierten Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu entnehmen (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7).
Landrat Göbel zur aktuellen Lage: „Die aktuellen Zahlen bestätigen die Befürchtungen. Die Neuinfektionen nehmen – wie fast überall – rasant zu. Das LGL meldet für heute eine Inzidenz von 105,29 für den Landkreis München. Das bedeutet, dass auch für uns ab morgen die „dunkelrote Phase“ und somit noch einmal schärfere Maßnahmen wie eine weitere Ausweitung der Sperrstunde sowie die Höchstgrenze von max. 50 Personen bei Veranstaltungen gelten. Ich appelliere einmal mehr an alle Bürgerinnen und Bürger, sich strikt an die Regelungen zu halten! Auch, wenn unser Gesundheitssystem dem Ausbruchsgeschehen momentan noch gewachsen ist und die Zahl der Intensivbetten ausreicht, dürfen wir dies nicht leichtfertig aufs Spiel setzen. Es geht um unser aller Gesundheit und ganz besonders um die älterer und vorerkrankter Menschen. Seien Sie umsichtig und bleiben Sie gesund!
Weitere Informationen zu den aktuell geltenden Corona-Regeln gibt es auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-muenchen.de/coronavirus
Den Text der Verordnung finden Sie hier.
15. Oktober 2020
Die hochdynamische Entwicklung der Infektionszahlen macht deutlich, dass die vom Coronavirus ausgehenden Gefahren weiter ernst und die Lage wieder wachsend besorgniserregend sind. Für Deutschland und Bayern sind die kommenden Wochen entscheidend. Es muss gelingen, den seit Ende August erkennbaren Trend schnellstmöglich wieder zu stoppen.
Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung zu schützen ist oberstes Gebot. Insbesondere Risikogruppen haben Anspruch auf bestmöglichen Schutz und Solidarität der gesamten Bevölkerung. Eine Überforderung unseres Gesundheitssystems darf gerade im Vorfeld des Winters und der jahreszeitlichen typischen sonstigen Erkrankungen nicht riskiert werden.
Der Ministerrat appelliert mit Nachdruck an alle Bürgerinnen und Bürger, die allgemeinen Schutzregeln konsequent zu befolgen. Hierzu gehören die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, die Hygieneregeln sowie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Hinzu kommt das ausreichende Lüften insbesondere beim Aufenthalt von mehreren Personen in geschlossenen Räumen. Der Ministerrat empfiehlt ausdrücklich, eine Mund-Nasen-Bedeckung überall zu tragen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann - und zwar auch dann, wenn dazu keine ausdrückliche Verpflichtung besteht.
Laufende Infektionsketten können nur gebrochen werden, wenn die Behörden zuverlässig auch über die nötigen Kontaktdaten verfügen, um Betroffene ansprechen, warnen und testen zu können. Der Ministerrat bittet daher alle Bürgerinnen und Bürger ausdrücklich darum, auch im eigenen Interesse geforderte Kontaktdaten korrekt, vollständig und lesbar anzugeben.
Aufgrund der weltweiten Forschungsanstrengungen sind das Wissen um das Virus, seine Verbreitungswege und wirksame Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionsketten erfreulicherweise gewachsen. Gewachsen ist in gleichem Maße die Herausforderung, auch die geschwächte Wirtschaft keinen unzumutbaren Belastungen mehr auszusetzen. Ein allgemeiner Lockdown wie im Frühjahr 2020 kann und muss daher vermieden werden. Insbesondere Schulen und Kindertageseinrichtungen müssen weiter geöffnet bleiben.
Das ist nur möglich unter zwei Voraussetzungen: Präzise gesteuerte Maßnahmen einerseits und ihre erneut disziplinierte Befolgung durch die gesamte Bevölkerung andererseits. Bayern ist im Frühjahr in einem gemeinsamen Kraftakt gut durch die erste Welle gekommen. Das muss erneut bewiesen werden. Bayern muss nun mit Entschlossenheit handeln.
Die Bayerische Staatsregierung beschließt daher folgende Maßnahmen:
1. Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 35
In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 35 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:
• Es wird eine Maskenpflicht dort eingeführt, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen. Das gilt insbesondere auf bestimmten, stark frequentierten Plätzen (z.B. Fußgängerzonen, Marktplätze), in allen öffentlichen Gebäuden, auf Begegnungs- und Verkehrsflächen (z.B. Fahrstühle, Kantinen, Eingangsbereich von Hochhäusern), in den Schulen (außer Grundschulen) und Bildungsstätten auch im Unterricht, für Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen sowie durchgängig auf Tagungen, Kongressen, Messen und in Kulturstätten auch am Platz.
• Es wird eine Sperrstunde um 23 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 23 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 23 Uhr ein Alkoholverbot.
• Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 10 Personen begrenzt.
2. Maßnahmen in Gebieten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 50
In Gebieten mit steigenden Infektionszahlen haben die Gesundheitsämter spätestens ab einer 7-Tages-Inzidenz über 50 folgende Maßnahmen durch Allgemeinverfügung anzuordnen:
• Es wird eine Sperrstunde um 22 Uhr in der Gastronomie eingeführt. Ab 22 Uhr darf an Tankstellen kein Alkohol verkauft werden. Auf öffentlichen Plätzen besteht ab 22 Uhr ein Alkoholverbot.
• Private Feiern und Kontakte werden auf zwei Hausstände oder maximal 5 Personen begrenzt.
Kommt der Anstieg der Infektionszahlen nicht spätestens binnen 10 Tagen zum Stillstand, sind weitere gezielte Beschränkungen unvermeidlich, um öffentliche Kontakte weitergehend zu reduzieren.
3. Verlängerung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Die geltende 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird unter Berücksichtigung der oben geschilderten Änderungen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2020 verlängert.
München, 14.10.2020
Landratsamt ordnet strengere Corona-Maßnahmen an
Sieben-Tage-Inzidenz liegt seit Sonntag über dem Signalwert von 35 Infizierten pro 100.000 Einwohner / Kontaktbeschränkungen und Ausweitung der Maskenpflicht
Der Trend der vergangenen Tage setzt sich fort: Auch in der neuen Woche verzeichnet der Landkreis München einen weiteren Anstieg an Infektionen mit dem Coronavirus. Am vergangenen Sonntag wurde der Signalwert von 35 Corona-Fällen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage erstmals seit April dieses Jahres wieder überschritten. Am Mittwoch lag der Wert laut LGL bei 37,95. Das Landratsamt hat daher für die kommenden Tage eine Allgemeinverfügung mit weitergehenden Corona-Maßnahmen erlassen, um das Infektionsgeschehen doch noch einbremsen zu können.
Folgende Regelungen gelten künftig im Landkreis München:
Darüber hinaus empfiehlt das Landratsamt dringend,
Die Allgemeinverfügung gilt vom 16. Oktober 2020, 00:00 Uhr, bis 22. Oktober 2020, 24:00 Uhr.
Schutzmaßnahmen für Schulen und Kindertageseinrichtungen
Entsprechende Anordnungen wird das Gesundheitsamt am morgigen Donnerstag treffen; sie gelten ab kommenden Freitag.
„Wir haben gesehen, dass sich die Infektionen vor allem im privaten Zusammenhang, bei Treffen und Feierlichkeiten im Freundes- und Familienkreis, und in den jüngeren Altersgruppen verstärkt ausbreiten. Daher halte ich die getroffenen Maßnahmen, die auch von übergeordneten Behörden bei einem Überschreiten des Signalwerts so vorgesehen sind, als sinnvoll und mit Augenmaß gewählt“, kommentiert Landrat Christoph Göbel die jüngsten Anordnungen aus dem Landratsamt. „Wir haben es zum größten Teil selbst in der Hand, wie stark sich das Virus ausbreitet. Die Beachtung von Quarantänemaßnahmen und Hygieneregeln sollte selbstverständlich sein. Aber auch in Freizeit und Beruf sollten wir wieder ganz besonders darauf achten, unsere Kontakte zu reduzieren. Nur so können wir verhindern, dass sich das Virus ungebremst ausbreitet und die Behörden die Kontaktpersonen nicht mehr flächendeckend nachverfolgen können. Natürlich sind solche Maßnahmen schmerzlich, letztendlich dienen sie jedoch dem Schutz aller.“
Weitere Informationen zu den geltenden Corona-Regeln in Bayern gibt es unter anderem auch auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-muenchen.de/coronavirus
Aktuelle Pandemie-Lage erfordert passgenaue Reaktionsmöglichkeiten vor Ort / Kabinett beschließt potenzielle Regelmaßnahmen / Verschärfung der Einreisequarantäneverordnung
Der Ministerrat bekräftigt die Bayerische Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Insbesondere durch Reiserückkehrer und durch nachlassende Achtsamkeit hat sich das Infektionsgeschehen im Vergleich zum Frühsommer wieder erhöht. Es gilt, frühzeitig einer weiteren Erhöhung des Infektionsgeschehens entgegenzuwirken. Deshalb sollen die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden insbesondere bei Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 zügig und entschlossen mit verschärften, aber passgenauen Maßnahmen reagieren. mehr
Eine gute Überisicht gerade über die neuesten Maßnahmen bietet die
Informationsseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Am 16. Juni 2020 wurde der Katastrophenfall für Bayern aufgehoben und weitreichende Lockerungen wurden angekündigt. Die genauen Maßnahmen können Sie dem Bericht aus der Kabinettssitzung vom 16.06.2020 entnehmen.
Die folgende Infografik bietet einen guten ersten Überblick:
Die neuen Maßnahmen können Sie dem Text der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entnehmen.
Den Text mit den genauen Änderungen und jetzt geltenden Maßnahmen finden Sie hier.
09.05.2020
05.05.2020
28.04.2020
Bayern hat die Maßnahmen gegen das Coronavirus verlängert und Änderungen beschlossen. Die genauen Maßnahmen können Sie dem Bericht aus der Kabinettsitzung vom 28.04.2020 entnehmen. Einde Übersicht der (neuen) Maßnahmen finden Sie hier:
Ab Montag, 27.04.2020, dürfen in Bayern einige Geschäfte wieder öffnen. In den Geschäften und im ÖPNV gilt ab demselben Tag eine Maskenpflicht. Die genauen Maßnahmen können Sie der Verördnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21.04.2020 entnehmen. Eine Übersicht der (neuen) Maßnahmen finden Sie hier:
Die Maßnahmen Bayerns zur Bekämpfung des Corona-Virus werden fortgesetzt und angepasst. Die genauen Maßnahmen können Sie der Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 16.04.2020 entnehmen. Eine Übersicht der (neuen) Maßnahmen sehen Sie zudem hier:
30.03.2020
Bayern hat die landesweiten Ausgangsbeschränkungen bis zum 19.04.2020 verlängert. Die genauen Maßnahmen entnehmen Sie bitte der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie.
20.03.2020
Ab Freitag, 20.03.2020, 0 Uhr, gelten in ganz Bayern wegen des Coronavirus Ausgangsbeschränkungen. Diese Regelung gilt vorerst für zwei Wochen.
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
Bekanntmachung
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten rund um die vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie:
Hier finden Sie die Ausgangsbeschränkungen in leichter Sprache erklärt: Ausgangsbeschränkungen in leichter Sprache
16. März 2020
Die Bayerische Staatsregierung unter Führung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat heute aufgrund der Corona-Pandemie ab sofort den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit ist zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich.
Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen.
Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt.
Die Pressemitteilung der Staatsregierung mit allen Informationen finden Sie hier:
Die Allgemeinverfügung hierzu des Bayerischen Familienministeriums können Sie hier einsehen:
13.03.2020
Am Freitag, 13.03.2020, wurde von Ministerpräsident Markus Söder angeordnet, dass wegen der Ausbreitung des Coronavirus alle Schulen und Kindertagesstätten in Bayern zunächst bis Ende der Osterferien am 19.04.2020 geschlossen werden.
Detaillierte Informationen für Eltern von Schulkindern finden Sie auf der Seite des bayerischen Kultusministeriums:
Wenden Sie sich auch an Ihre Schule.
Detaillierte Informationen für Eltern von Kindern, die eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, finden Sie beim Bayerischen Familienministerium:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php
Wenden Sie sich auch an Ihre Kinderbetreuungseinrichtung.
Mit der Corona-Warn-App der Bundesregierung können alle mithelfen, Infektionsketten schnell zu durchbrechen. Sie macht das Smartphone zum Warnsystem. Die App informiert uns, wenn wir Kontakt mit nachweislich Infizierten hatten. Sie schützt uns und unsere Mitmenschen. Und unsere Privatsphäre. Denn die App kennt weder unseren Namen noch unseren Standort.
WARUM IST DIE APP SO WICHTIG?
Überall im öffentlichen Raum begegnen wir anderen Menschen. Darunter auch Menschen, die mit dem Coronavirus infiziert sein können und das Virus an andere übertragen. Auch ohne, dass sich Symptome bemerkbar machen.
Nach einem positiven Corona-Test geht es für das Gesundheitsamt an die Nachverfolgung der Kontakte. Und die verläuft nicht ohne Lücken. Schließlich können Infizierte unmöglich alle Personen benennen, denen sie im Supermarkt, in der Bahn oder beim Spaziergang begegnet sind. Die Corona-Warn-App kann solche Lücken schließen. Sie erkennt, wenn sich andere Menschen in unserer Nähe aufhalten. Und sie benachrichtigt uns, wenn ihr gemeldet worden ist, dass sich einer dieser Menschen nachweislich infiziert hat. Kurz: Sie ergänzt die analoge Erfassung digital und hilft so, Infektionsketten zu durchbrechen. Sie hilft, die Pandemie unter Kontrolle zu halten.
WIE FUNKTIONIERT DIE APP?
Die Corona-Warn-App sollte uns auf allen Wegen begleiten. Wann immer sich Nutzer/-innen begegnen, tauschen ihre Smartphones über Bluetooth verschlüsselte Zufallscodes aus. Diese geben Aufschluss darüber, mit welchem Abstand und über welche Dauer eine Begegnung stattgefunden hat. Die App speichert alle Zufallscodes, die unser Smartphone sammelt, für 14 Tage. Laut Robert Koch-Institut umfasst die Inkubationszeit, also die Zeit von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung, von einem bis maximal 14 Tagen. Deshalb werden die Daten nach Ablauf von 14 Tagen automatisch gelöscht.
Meldet eine betroffene Person über die App freiwillig ihre Infektion, werden ihre eigenen Zufallscodes allen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt. Auf deren Smartphones prüft die App, ob unter den Kontakten der letzten 14 Tage der Zufallscode eines Infizierten ist und kritische Kontakte bestanden haben. Wird sie fündig, benachrichtigt sie die Betroffenen und gibt klare Handlungsempfehlungen. Die Daten der Benachrichtigten sind zu keiner Zeit einsehbar.
WAS PASSIERT MIT DEN DATEN?
Die App ist auf dem eingeschalteten Smartphone aktiv und soll uns täglich begleiten. Sie wird uns jedoch nie kennenlernen. Sie kennt weder unseren Namen noch unsere Telefonnummer noch unseren Standort. Dadurch verrät sie niemandem, wer oder wo wir sind. Der Datenschutz bleibt über die gesamte Nutzungsdauer und bei allen Funktionen gewahrt.
Keine Anmeldung: Es braucht weder eine E-Mail-Adresse noch einen Namen.
Keine Rückschlüsse auf persönliche Daten: Bei einer Begegnung mit einem anderen Menschen tauschen die Smart-
phones nur Zufallscodes aus. Diese messen, über welche Dauer und mit welchem Abstand ein Kontakt stattgefunden
hat. Sie lassen aber keine Rückschlüsse auf konkrete Personen zu. Es erfolgt auch keine Standortbestimmung.
Dezentrale Speicherung: Die Daten werden nur auf dem Smartphone gespeichert und nach 14 Tagen gelöscht.
Keine Einsicht für Dritte: Die Daten der Personen, die eine nachgewiesene Infektion melden, sowie der Benachrich-
tigten sind nicht nachverfolgbar – nicht für die Bundesregierung, nicht für das Robert Koch-Institut, nicht für andere Nutzer/-innen und auch nicht für die Betreiber der App-Stores.
Hier kann man die App herunterladen: https://www.bundesregierung.de/breg-de
Für Eltern von Kindern, die in Planegg und Martinsried eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, haben wir wichtige Informationen und Formulare hinterlegt. Sie finden diese hier:
Wichtige Informationen für Eltern
Für alle Familien, die aktuell zu Hause sind, haben wir auch eine bunte Fülle von Anregungen und Ideen zusammengestellt. Viel Spaß beim Ausprobieren und bleiben Sie gesund!
Auf dem Foto sehen Sie übrigens die Steinschlange am Familienzentrum. Diese darf gern wachsen! Einfach einen Stein mit wasserfester Farbe gestalten und dazulegen...
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen zusammengestellt:
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat eine detaillierte Seite für Fragen rund um Corona eingerichtet:
Das Bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung vom 06.01.2021 in Bezug auf den Einzelhandel folgendes beschlossen:
"Weiter soll es dem Einzelhandel unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung) sowie umfassender Verwendung von FFP2-Masken möglich sein, sogenannte click-and-collect oder call-and-collect Leistungen – d.h. die Abholung online oder telefonisch bestellter Ware – anzubieten"
(Quelle: https://www.bayern.de/service/presse-2/ministerratsberichte/)
Wer darf trotzdem öffnen?
Schließen muss der Einzelhandel mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf.
Geöffnet bleiben unter anderem: Lebensmittelläden, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel.
Friseure dürfen ihre Dienste nicht mehr anbieten - ebenso wenig wie Kosmetik- oder Tattoo-Studios, Massagepraxen und ähnliche Dienstleistungsbetriebe, die schon länger geschlossen sind. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Fußpflege oder Physiotherapie sind weiter erlaubt. Ihren Betrieb einstellen müssen alle Behindertenwerkstätten.
Die Überbrückungshilfe III wurde verbessert: der monatliche Maximalbetrag für alle Unternehmen wurde auf 200.000 Euro pro
Monat und für direkt oder indirekt von staatlichen Schließungen betroffene Unternehmen deutlich auf 500.000 Euro pro Monat erhöht, die Laufzeit des Programms für viele betroffene Unternehmen bis Ende Juni 2021 verlängert sowie den Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt.
Alle Infos zur Überbrückungshilfe III finden Sie hier.
04.01.2021:
In weiten Teilen des Bundesgebietes entstehen durch das Coronavirus weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Das Bundesfinanzministerium hat daher angekündigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Bis zum 31.03.2021 werden Anträge auf Steuerstundung großzügig gewährt. Hier die Regelung im Einzelnen.
30.11.2020:
Für eine konkrete Beratung zu einzelnen Programmen bieten Bund und Land jeweils spezifische Hotlines.
Hotlines für Überbrückungshilfe und Novemberhilfe:
- für prüfende Dritte: Tel. 030 52685087, Mo bis Fr von 8.00 bis 18.00 Uhr (BMWI)
- für Soloselbständige mit Direktantrag: Tel: 030 1200 21034, Mo bis Fr von 8.00 bis 18.00 Uhr
- für gewerbliche Antragsteller*innen: Tel. 089 5116-1111, Mo bis Fr von 8.00 bis 18.00 Uhr (IHK München und Oberbayern)
- allgemeine Hotline für Wirtschaftsfragen rund um Corona: Tel. 030 12002-1031 / -1032 (BMWI)
Alle Infos über Beantragung, Höhe der Hilfen und Fristen finden Sie hier.
16.11.2020:
Die Bayerische Staatsregierung wird auf Grund Kabinettsbeschlusses weitere Unterstützungsmaßnahmen in Form eines Kulturstabilisierungsprogramms 2020/21 zur Verfügung stellen, um die lebendige Kulturlandschaft in Bayern zu erhalten. Das Programm besteht aus folgenden Komponenten:
14.11.2020:
Die Bundesregierung hat für November 2020 zusätzliche Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft beschlossen. Der Schutzschirm für Betroffene wird um eine außerordentliche Wirtschaftshilfe in Höhe von 10 Mrd. EUR ergänzt. Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt. Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind.
Übersichtliche Informationen finden sich dazu hier.
02.11.2020:
Eine gute Informationsquelle für spezielle Fragen ist:
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/
08.09.2020:
Für den Betrieb von Sportstätten aller Art gelten wurde am 13.07.2020 ein Rahmenkonzept für Bayern in Kraft gesetzt. Darunter fallen inbesondere (Vereins-)Sporthallen, Fitnesstudios, Kletterhallen und Tanzstudios.
Rahmenhygienekonzept Sport zum Download.
Die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) in der Fassung vom 1. September 2020 finden Sie hier. Sie wurde zuletzt bis einschließlich 18. September 2020 verlängert.
Zur Umsetzung von § 12 Absatz 4 Satz 2 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt seit dem 15. Juli 2020 folgendes Rahmenhygienekonzept für Märkte ohne Volksfestcharakter im Freien. Dieses richtet sich an den jeweiligen Marktveranstalter. Merkblatt zur Verordnung
26.05.2020:
Am 26.05.2020 hat Ministerpräsident weitere Lockerungen ab 30. Mai bzw. 8. Juni für den Freistaat bekanntgegeben im Bereich der Erwachsenenbildung, beim Betrieb von Reisebusunternehmen, bei der Abgabe von Speisen und Getränken durch gastronomische Betriebe im Freien, im Bereich des Sports, beim Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetrieb, für Kinos, im Vorlesungsbetrieb bekannt gegeben. Bericht aus der Kabinettssitzung
25.05.2020:
Ab dem 30. Mai 2020 können Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z. B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks wieder öffnen. Es gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen
· keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels, insbesondere Wellness, Schwimmbad,
· Verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie,
· Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass.
Hier das Rahmenkonzept für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte von Beherbergungsbetrieben und anderen Anbietern touristischer Unterkünfte.
16.05.2020:
Unter strengen Auflagen können die Biergärten und Freischankflächen ab 18. Mai 2020 wieder Gäste bewirten. Was dabei zu beachten ist, finden Sie im Hygienekonzept Gastronomie der Bayer. Staatskanzlei.
30.04.2020:
Hier die aktuelle Positivliste (FAQ). Neu ist u.a., dass neben Friseuren nun auch Fußpflege, Podologie-Praxen und Physiotherapeuten ab 4.5.2020 wieder öffnen dürfen. Die Liste der weiterhin gesperrten Einrichtungen finden Sie unter Punkt 9. Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, ist weiterhin untersagt.
22.04.2020:
Die Positivliste wurde erneut aktualisiert. Hier die aktuelle Positivliste (FAQ). Unter anderem wurden die Bestimmungen für den Buchhandel, den Fahrradhandel, den Verleih von Sportgeräten, für E-Cigartetten-Geschäfte und Blumenläden konkretisiert.
22.04.2020:
Das Landratsamt München hat eine Reihe von Informationen für Unternehmen zusammengestellt. U.a. LfA- und KfW-Webinare
Finanzierungshilfen, Beratungsgutscheine für staatlich finanzierte Unternehmensberatung, Informationen zum Kurzarbeitergeld, steuerliche Hilfen. Mehr.
20.04.2020:
Hier die aktuelle Positivliste. Baumärkte, Gärtnereien und Buchhandlungen dürfen seit 20.04.2020 wieder öffnen. Ab dem 27.04.2020 dürfen zusätzlich alle Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm öffnen. Hier mehr Infos zu den Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen.
20.04.2020:
Hinweise zur Lockerung des Ladenschlussgeseztes finden Sie hier.
07.04.2020
Arbeitgeber-Hotline im Landratsamt bei Fragen zu Kurzarbeit, Föderung, Ladenöffnungzeiten, Soforthilfe, Agentur für Arbeitetc.
Die Kontakte zu den zuständigen Stellen finden Sie hier.
Es gibt kaum einen Bereich des Lebens, der aktuell nicht mittelbar oder unmittelbar von der Corona-Krise betroffen ist. Die Auswirkungen betreffen die unterschiedlichsten Lebenslagen und zahlreiche persönliche Situationen. Entsprechend viele Fragen und Sorgen tauchen aktuell bei den Bürgerinnen und Bürgern auf. Um diese noch zielgerichteter leiten zu können und um den Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über wichtige Anlaufstellen und Hilfsangebote zu geben, hat das Landratsamt einen Handzettel mit Kontaktadressen zentraler Ansprechpartner für Fragen, Sorgen und Nöte im Zusammenhang mit dem Coronavirus veröffentlicht.
Der vierseitige Handzettel enthält die Nummern des Bürgertelefons für den Landkreis München sowie weitere wichtige Hotlines. Darüber hinaus hat das Landratsamt darin mehr als 30 weitere Kontaktadressen zu behördeninternen, aber auch externen Anlaufstellen zusammengefasst, die den Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Fragen und Anliegen zur Verfügung stehen. Die Übersicht gliedert sich in die Themen Unternehmen/Gewerbe/Arbeitgeber, Arbeitnehmer/Kurzarbeit/Finanzen, Soziales, Senioren/Pflege sowie Familie und Jugend. Darin enthalten sind unter anderem wichtige Kontakte für schnelle Hilfe bei häuslicher Gewalt, Anlaufstellen für Erziehungsfragen, zu Grundsicherung oder der Kontakt zur Wirtschaftsförderung des Landkreises, die Beratung und Information zu Unterstützungsangeboten und Förderungen bzw. Hilfen für Unternehmen bietet.
Schnelle Hilfe und Beistand bei Erziehungsproblemen und häuslicher Gewalt
Besonders bedrohlich können die Konsequenzen von Ausgangsbeschränkungen und Quarantäne auch für Frauen und Familien sein. Durch die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ist auch ein Anstieg von häuslicher Gewalt sowie von Familienkonflikten zu erwarten. Die Interventionsstelle des Landkreises München (Tel. 089/6221-1221, E-Mail: interventionsstelle@lra-m.bayern.de) sowie die Eltern- und Jugendberatungsstelle im Landratsamt München (Tel. 089/444 54 00, E-Mail: beratungsstelle@lra-m.bayern.de) stehen Betroffenen auch aktuell telefonisch und per E-Mail für Fragen und Hilfe zur Verfügung.
Den kompletten Handzettel finden Sie hier.
https://www.landkreis-muenchen.de/fileadmin/files/Publikationen/Anlaufstellen_07042020.pdf
Aktuelle Fallzahlen für den Landkreis München, aufgeschlüsselt nach Kommunen, finden Sie unter https://www.landkreis-muenchen.de/themen/verbraucherschutz-gesundheit/gesundheit/coronavirus/fallzahlen/
Die Zahlen werden einmal täglich – jeweils um die Mittagszeit – aktualisiert.
Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie auf folgenden Seiten:
Informationsseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Informationen der Bundesregierung zum Coronavirus
https://www.bundesregierung.de/breg-de
Tagesaktuelle Informationen des Robert Koch Instituts
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Die bayerischen Gesundheitsbehörden beobachten die Entwicklung beim Coronavirus sehr genau. Sie stehen dabei in engem Kontakt mit dem Bund und den anderen Bundesländern. Die aktuellsten Informationen und Pressemitteilungen zum Coronavirus gibt es beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
Aktuelle Informationen gibt es auch auf der Website des Landratsamts München unter
https://www.landkreis-muenchen.de/themen/verbraucherschutz-gesundheit/gesundheit/coronavirus/
Das Landratsamt München hat zudem ein Bürgertelefon zum Thema Coronavirus eingerichtet.
Das Bürgertelefon ist unter 089/6221-1234 erreichbar (Montag bis Freitag, 9-16 Uhr). Die Hotline ist ein Angebot ausschließlich für Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis München.
Wenn Sie befürchten, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, helfen Ihnen folgende Informationen der Bundesregierung weiter:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/informationen-fuer-erkrankte-1734944
Alle Menschen, die wegen Corona Unterstützung brauchen oder leisten wollen, können sich an das Sozialnetz Würmtal-Insel der Würmtalgemeinden wenden. Die Würmtal-Insel als zentrale Anlauf- und Koordinierungsstelle unterstützt die Angebote vor Ort bei Bedarf, z.B. durch die Abklärung von Fragen oder durch zentrale Werbung und Weiterleitung von Helferinnen und Helfern.
Kontakt: Frau Schüler, Frau Hopfmüller, Tel.: 089/89 32 97 40
https://www.wuermtal-insel.de/aktuelles-termine.html
Zudem kann man sich auch an die Nachbarschaftshilfe Planegg/Krailling wenden:
Kontakt: Frau Schuhbauer, Tel. 0176/20 44 77 69
Im Landratsamt gibt es jetzt zudem eine neue Hotline für Ehrenamtliche und gemeinnützige Organisationen
Neue Hotline für Ehrenamtliche und gemeinnützige Organisationen ab sofort erreichbar
Informationsauskunft, Vermittlung und Beratung in Zeiten der Corona-Pandemie
Der neue Service des Landratsamts München in Kooperation mit dem Freiwilligenzentrum der Caritas-Dienste im Landkreis München in Form einer Hotline-Nummer für das Ehrenamt im Landkreis ist ab sofort freigeschaltet unter der Durchwahl:
0800 – 0894000.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jeweils von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr erreichbar. Sie informieren und beraten Einrichtungen, Vereine, Initiativen und Organisationen im Bereich Freiwilligenengagement rund um das Thema zu Covid-19 – sei es zum Versicherungsschutz, zur Fürsorgepflicht und zu Pandemieplänen, zur Integration oder zu Fördermöglichkeiten des Landkreises.
Darüber hinaus beraten und vermitteln die Hotline-Beratungen Ehrenamtliche und Interessierte, die sich engagieren wollen, trägerübergreifend in die vielfältigen sozialen Dienste sowie an andere kommunale Anlaufstellen und Koordinierungszentren des bürgerschaftlichen Engagements im Landkreis München.
Informationen zur Abfallentsorgung bei Corona-(Verdachts-)fällen bieten Ihnen:
das Landesamt für Umwelt: https://www.lfu.bayern.de/abfall/coronavirus/index.htm
das Bundesministerium für Umwelt: Information zur Abfallentsorgung SARS CoV-2
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