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„Wind-an-Land-Gesetz“ 

Mehr Windenergie für Deutschland 

Die Bundesregierung hat das Ziel den Strom aus erneuerbaren Energien bis 2030 zu verdoppeln. Die Windkraft spielt dabei eine wichtige Rolle. Mit dem „Wind-an-Land-Gesetz“ will sie den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich schneller voranbringen. Es ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten.

 

Verbindliche Flächenziele für Bundesländer

Bis Ende 2032 müssen die Länder rund zwei Prozent der Bundesfläche für die Windenergie ausweisen, Bayern nur 1,8% (siehe Bundesgesetzblatt, Anlage 1). Bis 2027 sollen 1,4 Prozent der Flächen für Windenergie bereitstehen, hat der Bundestag im Gesetz festgelegt. Repowering-Maßnahmen am selben Standort sind vorzuziehen.

Das Gesetz enthält daher auch eine Neukonzeption der Länderöffnungsklausel für landesrechtliche Mindestabstandsregelungen. 

„Wir teilen das regional fair auf, berücksichtigen dabei die Windbedingungen, den Natur- und Artenschutz und die räumlichen Ordnungen“, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck anläßlich des Kabinettsbeschlusses am 15. Juni. Es bleibt Sache der Länder zu entscheiden, wie sie ihre Flächenziele erfüllen. „Eine Verhinderungsplanung aber schließen wir aus“, betonte Habeck.

Bundestag und Bundesrat haben das Windenergie-an-Land-Gesetz im Juli 2022 verabschiedet.

 

Alle Bundesländer müssen ihren Beitrag leisten

Die Bundesländer dürfen zwar weiterhin über Mindestabstände entscheiden, müssen aber sicherstellen, dass sie ihre Flächenziele aus dem Windenergieflächenbedarfsgesetz erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. 

Erreichen sie ihr Flächenziel nicht, treten die landesspezifischen Abstandsregeln außer Kraft. Die Verfehlung der Flächenziele zu bestimmten Stichtagen wird künftig aber Folgen für die Planungen der Länder haben. Damit dies nicht passiert, vereinfacht und beschleunigt die Bundesregierung die Planungs- und Genehmigungsverfahren

 

Die Bayerische 10H-Regel wird etwas abgemildert

Um die bayerische 10H-Regelung mit dem beschriebenen System aus Wind-an-Land-Gesetz, Windenergieflächenbedarfsgesetz, Baugesetzbuch, Landesplanung, Regionalplanung und gemeindlicher Bauleitplanung in Einklang zu bringen, hat der Bayerische Landtag am 27.10.2022 schließlich eine Modifizierung der bayerischen 10H-Abstandsregelung der bayerischen Bauordnung beschlossen.

Die 10H-Regelung besteht auch nach dem 16.11.2022 zwar im Grunde fort. Sie findet jedoch keine Anwendung auf Windenergievorhaben, welche:

„1. in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraft im Sinn des Art.14 Abs.2 Satz1 Nr.1 und 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes oder auf Sonderbauflächen oder in Sondergebieten für Windkraft, die durch Flächennutzungsplan festgesetzt sind, errichtet werden,

2. in einemAbstand von höchstens 2000 m zu einem Gewerbe- oder Industriegebieterrichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist,

3. längs von Haupteisenbahnstrecken im Sinn des §47b Nr.4 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG), Bundesautobahnen oder vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen in einer Entfernung von bis zu 500m errichtet werden,

4. auf militärischem Übungsgelände errichtet werden oder

6. im Wald im Sinn des Art.2 Abs.1 und 2 des Bayerischen Waldgesetzes errichtet werden, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand in Höhe des Radius des Rotors eingehalten wird; Voraussetzung ist, dass der Wald bereits am 16. November bestanden hat.“

 

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Im Einklang mit dem Naturschutz 

Damit der Ausbau der Windenergie deutlich vorankommt und der Naturschutz gewahrt bleibt, hat die Bundesregierung das Bundesnaturschutzgesetz novelliert: Um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, gelten für die artenschutzrechtliche Prüfung nun bundeseinheitliche Standards. Das Gesetz stellt klar, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Landschaftsschutzgebiete können in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden. 

„Mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz ermöglichen wir straffere, schnellere und rechtssichere Verfahren für den Ausbau der Windenergie. Gleichzeitig wahren wir hohe ökologische Schutzstandards und unterstützen gefährdete Arten langfristig durch ein neues Artenhilfsprogramm. Wir bringen also zwei Ziele zusammen“, so Bundesumweltministerin Lemke.

 

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/wind-an-land-gesetz-2052764