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Bauamt
Ansprechpartner: (Fax Bauamt: 089 / 89926-220)
Die einzelnen Aufgabenbereiche des Bauamtes Planegg sind wie folgt gegliedert:
Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 64 "Im Grund" Der Gemeinderat Planegg hat am 21.01.2010 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 64 "Im Grund" als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan einschließlich Begründung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Planegg, Pasinger Str. 8, 82152 Planegg, Zimmer Nr. 108/109/110 A während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit der Bekanntmachung in kraft. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutztung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach §44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 des BauGB werden unbeachtlich: - eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletztung begründenen Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich sind. Bebauungsplan Nr. 46 "Bahnlinie/Germeringer Straße/Hofmarkstraße/Herzog-Wilhelm-Straße und Egenhofenstraße Erneute (beschränkte) öffentliche Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 BauGB Es wird darauf verwiesen, dass die ortsübliche Bekanntmachung zu o.g. Angelegenheit gemäß § 37 der Geschäftsordnung der Gemeinde Planegg durch Anschlag an den Gemeindetafeln erfolgt ist (Aushang bis: 27.01.2009) Diese befinden sich an folgenden Standorten: am Rathaus; Bahnhofstr. 7; Ruffiniallee (Kreuzwinkel); Röntgenstr. (Martinsried); Kirchplatz (Martinsried). Die Planung kann in der Zeit vom 11.01.2010 bis 26.01.2010 während der Öffnungszeiten im Rathaus Planegg, Pasinger Str. 8, 82152 Planegg, Schaukasten vor Zimmer 108/1. Stock eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.
Bebauungsplan 63-1 "Germeringer Straße (M21) und Münchner Straße (St2344) von der Thomas-Diewald-Straße bis ca. 25 m östlich der Richard-Wagner-Straße". Der Ausschuss für Umwelt, Bauleitplanung und Verkehr aht am 29.10.2009 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 63-1 "Germeringer Straße (M21) und Münchner Straße (St2344) von der Thomas-Diewald-Straße bis ca. 25 m östlich der Richard-Wagner-Straße" als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte an den Amtsfateln ab dem 08.12.2009; damit ist der Bebauungsplan rechtskräftig (§10 Abs. 3 Bau GB). Der Bebauungsplan einschließlich Begründung liegt ab 08.12.2009 im Rathaus Planegg, Pasinger Straße 8, 82152 Planegg, Zimmer Nr. 108/109 während der allgemeinen Dienststunden zu Einsichtnahme bereit und kann dort von jedermann eingesehen werden.
12. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Regierung von Oberbayern hat die vom Gemeinderat Planegg am 06.10.2005 in öffentlicher Sitzung beschlossene 12. Änderung des Flächennutzungsplanes (für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 64‚ Im Grund 2’) mit Erlass vom 28.10.2009 Nr. 3-34.1-4621-M-20-1/09 aufgrund von § 6 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit Fassungsdatum v. 20.08.2009 maßgebend. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Die 12. Flächennutzungsplan-Änderung kann einschließlich Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Planegg, Pasinger Straße 8, 82152 Planegg, Zimmer Nr. 108/109 während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung (einschließlich Umweltbericht, Begründung und zusammenfassender Erklärung) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs.5 BauGB). Gemäß § 215 Abs.1 des BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
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